Messstellenzugang
Das Tätigwerden eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers im Netz der Stadtwerke Greifswald GmbH erfordert nach § 9 Abs. 1 Nr.3 MsbG den Abschluss eines Messstellenbetreiberrahmenvertrages mit dem Netzbetreiber. Messstellenrahmenverträge auf Basis §21b EnWG bzw. MessZV in der Fassung des ursprünglich im Jahr 2010 von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten Standardvertrages (AZ. BK7-09-001) sind zu ersetzen.
Mit den Beschlüssen der BNetzA vom 23.08.2017 ist jeweils ein Muster-Wortlaut für den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas für eine vertragliche Regelung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG zwischen Netzbetreiber und wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) festgelegt worden.
Mit den Beschlüssen der BNetzA vom 23.08.2017 ist jeweils ein Muster-Wortlaut für den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas für eine vertragliche Regelung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG zwischen Netzbetreiber und wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) festgelegt worden.
Bedingungen für den Messstellenzugang/ Verträge
Erklärung des Messstellenbetreibers
Das novellierte und zum 01 01 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht einige neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen.
Die Stadtwerke Greifswald GmbH bestätigt gemäß § 33 Abs. 2 MessEG, dass die von der Stadtwerke Greifswald GmbH verwendeten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus erfüllt die Stadtwerke Greifswald GmbH die für Messgerätevenvender bestehenden Verpflichtungen.
Das novellierte und zum 01 01 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht einige neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen.
Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen
Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen. lnsofern sind diese Vorgaben auch im
Verhältnis der Stadtwerke Greifswald GmbH als Messgeräteverwender zu ihren Marktpartnern
zu beachten. Der Messwerteverwender unterliegt insbesondere nach § 33 Abs. 2 Mess-
und Eichgesetz einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen
seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lässt, dass
er seine Verpflichtungen erfüllt.
Die Stadtwerke Greifswald GmbH bestätigt gemäß § 33 Abs. 2 MessEG, dass die von der Stadtwerke Greifswald GmbH verwendeten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus erfüllt die Stadtwerke Greifswald GmbH die für Messgerätevenvender bestehenden Verpflichtungen.