Netzanschluss
Gemäß §19 Energiewirtschaftsgesetz sind die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss zu veröffentlichen. Es gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV). In Kraft getreten am 08.11.2006.
Entsprechend § 2 (2) NAV ist ein Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen. Bestehende Verträge sind im Sinne § 115 EnWG an
die jeweils entsprechenden Vorschriften des EnWG und
der Rechtsverordnung (NAV-Strom) nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
Niederspannungsebene
Höhere Spannungsebene
Anschlüsse über unsere in den Anlage zu den "Ergänzenden Bestimmungen" angegebenen Bauweisen gelten als „Außergewöhnliche Hausanschlüsse“ und unterliegen speziellen, dann zu erarbeitenden, technischen Lösungen.
Grundsätzlich sind Begehren zu Netzanschlüssen über eine förmliche
Anmeldung durch ein zugelassenes Elektroausführungsunternehmen zu
beantragen:
- Antrag Zähler
- Antrag Speicher
- Antrag steckerfertige Erzeugungsanlage
- Information zur steckerfertigen PV-Erzeugungsanlage (Balkonkraftwerk)
Darin beschrieben sind die einzuhaltenden Vorgänge von der Anmeldung, den zu erbringenden Funktionalitäten der Erzeugungsanlage bis hin zur förmlichen Inbetriebnahme zwischen Anlagen- und Netzbetreiber.
Wir bitten ausschließlich die in den Normen hinterlegten Formulare zu verwenden. Dieses Vorgehen erleichtert eine mögliche nachträglich Gesamtzertifizierung der Erzeugungsanlage im funktionalen Zusammenwirken mit dem Elt.-Verteilnetz. Es gelten selbstverständlich weitere darüber hinausgehende Normen in Zusammenhang mit der Errichtung von Elt.-Anlagen.
Änderung der technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz im Sinne der Anwendungsregel VDE-AR-N 4100:
Damit tragen wir den geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen Rechnung und können auch in Zukunft die sichere Elektrizitätsversorgung für Sie gewährleisten.
Die neuen technischen Anschlussbedingungen sind nur für Anlagen anzuwenden, die erstmalig ab dem o.g. Zeitpunkt ans Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei der Erweiterung oder Veränderung an einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es dabei keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.
Ab 1. Mai 2019 gelten die oben abrufbaren technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das Niederspannungsnetz im Netzgebiet angeschlossen werden.Die technischen Anschlussbedingungen verstehen sich als weitergehende Regelungenüber die VDE-Anwendungsregel hinaus, die insbesondere die regionalen Gegebenheiten berücksichtigen.
Damit tragen wir den geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen Rechnung und können auch in Zukunft die sichere Elektrizitätsversorgung für Sie gewährleisten.
Die neuen technischen Anschlussbedingungen sind nur für Anlagen anzuwenden, die erstmalig ab dem o.g. Zeitpunkt ans Niederspannungsnetz angeschlossen werden bzw. bei der Erweiterung oder Veränderung an einer Kundenanlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es dabei keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.
Anschluss von Erzeugungsanlagen
Anschlussebene Niederspannung:
Es gilt die VDE-AR-N 4105; in der jeweils gültigen Fassung.
Ihr Ansprechpartner:
Abt. EDM/MSB
Anschlussebene Niederspannung:
Es gilt die VDE-AR-N 4105; in der jeweils gültigen Fassung.
Wir bitten zu beachten, dass bei PV-Erzeugungsanlagen mit einer istallierten elektrischen leistung ab 7,64 kWp mit der geplanten Betriebsart "mit Selbstverbrauch" ein "netto-Ertragszähler" erforderlich ist.
Die Bedingungen sind dazu geregelt unter:https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/3049
Ab einer installierten elektrischen Leistung >99 kWp ist für den Bezug des Eigenbedarfs ein Stromliefervertrag vorab abzuschließen.
Anschlussebene Mittelspannung:
Es gilt die DIN VDE AR N 4110 in der jeweils gültigen FassungIhr Ansprechpartner:
Rolando Tolzmann
Telefon 03834 53-2322
Telefon 03834 53-2322
Abrechnung von Erzeugungsanlagen:
Jährliche Mitteilung nach § 71 EEG für Anlagenbetreiber einer Erzeugungsanlage an Stadtwerke Greifswald GmbH.
Bitte reichen Sie nach der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage folgendes Formular bei uns ausgefüllt ein:
Für die jährliche Mitteilung nach § 71 EEG:
Kundeninformationen zum Datenschutz:
Kundeninformationen zum Datenschutz:
Messung:
Es ist ein Messstellenbetreibervertrag verfügbar. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie daran interessiert sind!Ihr Ansprechpartner:
Abt. EDM/MSB
Email: EEG@sw-greifswald.de