Netzentgelte
Gemäß Netzentgeltverordnung Strom sind die Entgelte für den Prozess der Netznutzung zu veröffentlichen: Es gelten die nachgeordneten Preisblätter.
Netzentgelte gemäß §23a EnWG
Netzentgelte gemäß §23a EnWG
Gültigkeit ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Gültigkeit ab 01.01.2022 bis 31.12.2022
Gültigkeit ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Gültigkeit ab 01.01.2020 bis 31.12.2020
Gültigkeit ab 01.01.2019 bis 31.12.2019
Gültigkeit ab 01.01.2018 bis 31.12.2018
Netzentgelte der Stadtwerke Greifswald GmbH ab 01.01.2018
Referenzpreisblatt für vermiedene Netznutzung ab 01.01.2018
Preisblatt gemäß GDEW der Stadtwerke Greifswald GmbH ab 01.01.2018
Netzentgelte der Stadtwerke Greifswald GmbH ab 01.01.2018
Referenzpreisblatt für vermiedene Netznutzung ab 01.01.2018
Preisblatt gemäß GDEW der Stadtwerke Greifswald GmbH ab 01.01.2018
Umlage nach § 19 StromNEV
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Paragraf 19 regelt das Angebot reduzierter Netzentgelte für besonders stromintensive Letztverbraucher – in der Regel große Industriebetriebe. Das individuelle Netzentgelt darf dabei 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes nicht unterschreiten. Die den Netzbetreibern daraus entstehenden Kosten werden auf die übrigen Letztverbraucher umgelegt. Die Höhe der in Rechnung gestellten Umlage ist dabei abhängig vom jeweiligen Jahresverbrauch.
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen. Paragraf 19 regelt das Angebot reduzierter Netzentgelte für besonders stromintensive Letztverbraucher – in der Regel große Industriebetriebe. Das individuelle Netzentgelt darf dabei 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes nicht unterschreiten. Die den Netzbetreibern daraus entstehenden Kosten werden auf die übrigen Letztverbraucher umgelegt. Die Höhe der in Rechnung gestellten Umlage ist dabei abhängig vom jeweiligen Jahresverbrauch.
Umlage je Letztverbrauchergruppe in 2023
LV Gruppe A* | 0,417 ct/kWh |
LV Gruppe B* | 0,050 ct/kWh |
LV Gruppe C* | 0,025 ct/kWh |
Letztverbrauchergruppe A*: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B*: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.
Letztverbrauchergruppe C*: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o. g. Tabelle aufgeführten Beträge.
Individuelle Netzentgelte – Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 StromNEV
Atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV)
Mehr- und Mindermengen
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Wie in Abschnitt 4 des Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen“ beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom BDEW veröffentlichten Preise (www.bdew.de) zu übernehmen.
Die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise Strom erfolgt gemäß der Anlage 1 zur BDEW/VKU/Geode/bne-Anwendungshilfe "Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas".
Wie in Abschnitt 4 des Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und -mindermengen“ beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom BDEW veröffentlichten Preise (www.bdew.de) zu übernehmen.
Die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise Strom erfolgt gemäß der Anlage 1 zur BDEW/VKU/Geode/bne-Anwendungshilfe "Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas".
In der csv-Datei sind für jeden Anwendungsmonat die Preise in ct/kWh mit vier Nachkommastellen angegeben. Zusätzlich steht eine Excel-Datei bereit, in der die Berechnung anhand der Arbeitswerte und Kosten nachvollzogen werden kann.
Ab dem Abrechnungsbeginn 01.01.2006 werden diese Preise durch die Stadtwerke Greifswald GmbH übernommen. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich zum Erfüllungszeitpunkt geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
Mehr-und Mindermengenpreise Stand 30.03.2021 (csv)
Ab dem Abrechnungsbeginn 01.01.2006 werden diese Preise durch die Stadtwerke Greifswald GmbH übernommen. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich zum Erfüllungszeitpunkt geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
Mehr-und Mindermengenpreise Stand 30.03.2021 (csv)
Verrechnung MS-Entnahmestelle mit Niederspannungsmessung
Falls eine 20kV - Entnahmestelle über keine Verrechnungsmesseinrichtung in dieser Spannungsebene verfügen sollte, kann ersatzweise im begründeten Ausnahmefall eine Verrechnungsmesseinrichtung in der 0,4kV Messebene verwendet werden.
Für diesen Fall werden 3% Umspannverluste im Rechnungsteil der Netzentgelte zur Abrechnung gebracht. Alle Rechnungsbestandteile (monatliche Differenzmenge Wirkarbeit, Blindarbeit und elektrische Leistung) werden durch die im Bereich der Abnahmestelle verursachten und nicht messtechnisch erfassten 3% Umspannverluste als Mengenerhöhung pauschal beaufschlagt. Diese sind Teil des Netto-Preises.
Falls eine 20kV - Entnahmestelle über keine Verrechnungsmesseinrichtung in dieser Spannungsebene verfügen sollte, kann ersatzweise im begründeten Ausnahmefall eine Verrechnungsmesseinrichtung in der 0,4kV Messebene verwendet werden.
Für diesen Fall werden 3% Umspannverluste im Rechnungsteil der Netzentgelte zur Abrechnung gebracht. Alle Rechnungsbestandteile (monatliche Differenzmenge Wirkarbeit, Blindarbeit und elektrische Leistung) werden durch die im Bereich der Abnahmestelle verursachten und nicht messtechnisch erfassten 3% Umspannverluste als Mengenerhöhung pauschal beaufschlagt. Diese sind Teil des Netto-Preises.