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Entwicklung der Energiepreise
Entwicklung der Energiepreise

Wichtige Informationen

Wichtige Informationen

Hier fassen wir die wichtigen Informationen zur Entwicklung der Energiepreise chronologisch zusammen.

Durch die Entspannung an den Energiemärkten können wir für das Jahr 2024 wesentlich günstiger Energie an der Börse einkaufen, was sich positiv auf Ihre Arbeitspreise ab 01.01.2024 auswirken wird. Über die genaue Höhe der Preise für das nächste Jahr und die entsprechende Preissenkung werden wir Sie wie gewohnt in den nächsten Monaten informieren.

Die Umsetzung der gesetzlichen Preisbremsen hat uns als Energieversorger in den vergangenen Wochen und Monaten vor große Herausforderungen gestellt. Unter anderem sind wir dazu gezwungen die Preisbremsen mit einer Rechnungslegung zum 31.12.2023 abzuschließen. Das hat zur Folge, dass wir Ihnen unabhängig von Ihrem gewohnten Abrechnungsrhythmus im Januar 2024 eine Rechnung schicken müssen.

Abschläge bis Jahresende
Für dieses Jahr bedeutet dies, dass Sie Ihre derzeit bekannten Abschläge bis Dezember 2023 jeden Monat einfach weiterzahlen.

Wichtig für Sie
Sollten Sie die Abschläge aufgrund finanzieller Engpässe anpassen wollen, so treten Sie einfach mit uns in Kontakt und wir finden gemeinsam eine Lösung. Bitte bedenken Sie aber, dass die Abschläge Sie vor hohen Nachzahlungen schützen sollen.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren! Sie erreichen uns persönlich in Greifswald bzw. Grimmen und telefonisch unter unserer Servicenummer 03834 53-2115 in Greifswald oder 038326 465013 in Grimmen. Wir freuen uns, Sie als treuen Kunden Ihrer Stadtwerke Greifswald weiterhin zuverlässig versorgen zu dürfen.
 

Die Stadtwerke Greifswald schicken ab 24. März die Informationen zur Strompreis – und Fernwärmepreisbremse an ihre Kunden. Die Schreiben für die Gaspreisbremse werden in der nächsten Woche an den Zusteller übergeben. Aufgrund der hohen Anzahl an Anschreiben kann es beim Versand-Dienstleister zu Verzögerungen bei der Zustellung kommen.

Das Kundenschreiben ist umfangreich und stellt genau dar, welche konkrete Entlastung jeder Kunde und jede Kundin erwarten kann. Auf der 2. Seite steht hervorgehoben, wie sich ihr Abschlag im April (inklusive der rückwirkenden Entlastungen von Januar bis März) verringert und wie sich der Abschlag ab Mai für 2023 berechnet. Falls Sie bis Ostern keine Anschreiben bekommen haben, informieren Sie bitte das Kundenzentrum. 

Die Umsetzung der politisch beschlossenen Energiepreisbremsen ist eine enorme technische Herausforderung, an der zur Zeit die Energieversorger und IT-Dienstleister mit Hochdruck arbeiten.  

Auch den Stadtwerken Greifswald ist es wichtig, dass Menschen und Unternehmen schnell und unbürokratisch entlastet werden. Die Gesetze zu den Energiepreisbremsen sind allerdings sehr komplex und ihre Umsetzung ist entsprechend aufwendig. Um die Preisbremsen rechtssicher umzusetzen und damit Verlässlichkeit für unsere Kundinnen und Kunden zu schaffen, ist Zeit zur Prüfung der rechtlichen Anforderungen, zur Installation neuer technischer Prozesse, für Testläufe, und zur Korrektur aufgetretener Fehler erforderlich.

Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzügen oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom, Gas und Wärme führen zu einem umfangreichen Programmieraufwand. Es zeigt sich, dass zwei Monate für die technische Umsetzung der Entlastungen zu knapp bemessen sind.

Zusätzlich zur internen Umsetzung der Energiepreisbremsen bewältigen die Stadtwerke Greifswald auch die nachvollziehbar angestiegenen Kundenanfragen zu den neuen Regelungen. Die Beratungskapazitäten des Kundenzentrums sind trotz Aufstockung sowie des Einsatzes eines zusätzlichen Dienstleisters ausgeschöpft.

Aus diesen Gründen haben die Stadtwerke Greifswald entschieden, die Preisbremse erst im April umzusetzen und die Monate Januar bis März rückwirkend in die Berechnung einfließen zu lassen.

FAZIT: 
Im März wird somit der gewohnte Abschlag ohne Preisbremse fällig. Alle Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Greifswald werden die ihnen zustehende Entlastung zwar verspätet, aber in voller Höhe erhalten. An diesem Ziel arbeiten alle Bereiche der Stadtwerke Greifswald in enger Abstimmung zusammen.

Am 24.12.2022 traten die Gesetze zu den sogenannten Energiepreisbremsen in Kraft, mit denen Haushalte und Unternehmen, die mit hohen Energiekosten belastet sind, entlastet werden sollen.

Wir begrüßen sämtliche Ziele zur Entlastung unserer Kunden und werden die Maßnahmen daher schnellstmöglich und auf unkompliziertem Wege umsetzen. Dafür haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt, die Ihnen einen groben* Überblick über Ihre Entlastungen geben sollen:

Ziel der Maßnahmen ist eine möglichst schnelle und für den Kunden unkomplizierte Entlastung bis Ende Dezember 2023, die jedoch durch die Bundesregierung mittels Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden kann.

  • Wichtige Info vorab:

Als Haushaltskunde sowie kleines oder mittleres Unternehmen müssen Sie sich um nichts kümmern, wir kümmern uns um Ihre Entlastung. Kleinere und mittlere Unternehmen müssen dennoch Regelungen zu Höchstgrenzen beachten, sofern sie in einen Unternehmensverbund integriert sind.

  • Bitte beachten Sie: 

Bei der Ausgestaltung der Preisbremsen werden viele Anwendungsfälle unterschieden, deshalb haben wir die folgenden Informationen zur besseren Übersicht für Sie unterteilt und gegliedert. Bis zum 28. Februar sollte jeder Kunde voraussichtlich ein separates Schreiben erhalten, aus dem die neuen Abschläge und die für ihn geltenden Parameter hervorgehen. Es kann aufgrund von Engpässen beim Zusteller zu Verspätungen kommen.

*Die Angaben haben insoweit keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit .

Für alle betroffenen Kunden greift die Strompreisbremse zum 1. März 2023, allerdings werden die Monate Januar und Februar rückwirkend entlastet. Finanziert wird die Strompreisbremse primär über die Übertragungsnetzbetreiber aus den Übergewinnen der Stromerzeuger und aus den Mitteln des Bundes.

Das Gesetz unterscheidet im Groben zwei Anwendungsfälle, nämlich Kunden nach § 4 StromPBG mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh und Kunden mit einem höheren Verbrauch. 

Stromverbrauch unter 30.000 kWh

  • 80% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 40 Cent/kWh (brutto, inkl. aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Stromverbrauch über 30.000 kWh

  • 70% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 13 Cent/kWh (netto, zuzüglich aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Bei der Berechnung wird auf die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose abgestellt. Sprich, die letzte Jahresabrechnung ist die Basis für die Prognose. (Ausnahme: Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung ist der gemessene Verbrauch von 2021 anzusetzen). Um Anreize zur Einsparung der Energiemengen zu schaffen, soll eine Entlastung nur für einen Teil der prognostizierten Verbrauchsmenge gewährt werden. Je nach Kundengruppe sind das entweder 80% oder 70 % des prognostizierten Verbrauchs, wobei Ausnahmen (z. B. für Schienenbahnen) hier nicht betrachtet werden. Der verbleibende Teil wird nach dem zwischen Energieversorger und Kunden vereinbarten Preis berechnet. Insoweit lohnt es sich, auch während der Geltung der Preisbremsen Strom einzusparen, da sich die Einsparungen kostenmindernd auswirken. Der Grundpreis und Messpreis bleibt von der Preisbremse unberührt.

Für Unternehmen sind darüber hinaus Höchstgrenzen nach dem Strompreisbremsengesetz zu beachten.

Für den Großteil unserer Kunden greift die Gaspreisbremse zum 1. März 2023, allerdings werden auch beim Gas die Monate Januar und Februar rückwirkend entlastet. (Ausnahme: Zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung über 1.500.000 kWh Verbrauch, diese werden direkt ab 1. Januar 2023 entlastet.) Finanziert wird die Gaspreisbremse aus den Mitteln des Bundes.

Das Gesetz unterscheidet im Groben zwei Anwendungsfälle:

Gasverbrauch unter 1.500.000 kWh

  • 80% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 12 Cent/kWh (brutto, inkl. aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Gasverbrauch über 1.500.000 kWh & Krankhäuser

  • 70% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 7 Cent/kWh (netto, zuzüglich aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Wichtig:

Unabhängig vom Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh sind die Vermietung von Wohnraum, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen und andere soziale Einrichtungen (Kitas, Jugendhilfe, Altenhilfe etc.) dem Anwendungsfall unter 1.500.000 kWh zuzuordnen.

Die Grundlage für die Entlastung ist die Prognose des Erdgaslieferanten im September 2022. D.h., die letzte Jahresendabrechnung vor dem September 2022 ist die Basis für die Prognose. (Ausnahme: Bei Kunden über 1.500.000 kWh Verbrauch und Krankenhäusern ist der gemessene Verbrauch von 2021 anzusetzen). 

Um Anreize zur Einsparung der Energiemengen zu schaffen, soll eine Entlastung nur für einen Teil der prognostizierten Verbrauchsmenge gewährt werden. Je nach Kundengruppe sind das entweder 80% oder 70 % des prognostizierten Verbrauchs. Der verbleibende Teil wird nach dem zwischen Energieversorger und Kunden vereinbarten Preis berechnet. Insoweit lohnt es sich, auch während der Geltung der Preisbremsen Gas einzusparen, da sich die Einsparungen kostenmindernd auswirken. Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt.

Für Unternehmen sind darüber hinaus Höchstgrenzen nach dem Energiepreisbremsengesetz zu beachten.

Für den Großteil unserer Kunden greift die Wärmepreisbremse zum 1. März 2023, allerdings werden auch bei der Fernwärme die Monate Januar und Februar rückwirkend entlastet. (Ausnahme: Zugelassene Krankenhäuser und Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung über 1.500.000 kWh Verbrauch, diese werden direkt ab 1. Januar 2023 entlastet.) Finanziert wird die Wärmepreisbremse aus den Mitteln des Bundes.

Das Gesetz unterscheidet im Groben drei Anwendungsfälle:

Wärmebrauch unter 1.500.000 kWh

  • 80% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 9,5 Cent/kWh (brutto, inkl. aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Wärmeverbrauch über 1.500.000 kWh & Krankhäuser

  • 70% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 7,5 Cent/kWh (netto, zuzüglich aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Wärmeverbrauch in Form von Dampf über 1.500.000 kWh 

  • 70% des prognostizierten Verbrauches werden entlastet
  • Preis begrenzt auf 9,5 Cent/kWh (netto, zuzüglich aller Umlagen, Abgaben, Steuern etc.)

Wichtig:

Unabhängig vom Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh sind die Vermietung von Wohnraum, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, zugelassen Pflege-, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen und andere soziale Einrichtungen (Kitas, Jugendhilfe, Altenhilfe etc.)  dem Anwendungsfall unter 1.500.000 kWh zuzuordnen.

Die Grundlage für die Entlastung ist die Prognose des Wärmeversorgungsunternehmens im September 2022. D.h., die letzte Jahresendabrechnung vor dem September 2022 ist die Basis für die Prognose. (Ausnahme: Bei Kunden über 1.500.000 kWh Verbrauch und Krankenhäusern ist der gemessene Verbrauch von 2021 anzusetzen). 

Um Anreize zur Einsparung der Energiemengen zu schaffen, soll eine Entlastung nur für einen Teil der prognostizierten Verbrauchsmenge gewährt werden. Je nach Kundengruppe sind das entweder 80% oder 70 % des prognostizierten Verbrauchs, wobei Ausnahmen hier nicht betrachtet werden. Der verbleibende Teil wird nach dem zwischen Energieversorger und Kunden vereinbarten Preis berechnet. Insoweit lohnt es sich auch während der Geltung der Preisbremsen, Wärme einzusparen, da sich die Einsparungen kostenmindernd auswirken. Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt.

Für Unternehmen sind darüber hinaus Höchstgrenzen nach dem Energiepreisbremsengesetz zu beachten.

Am 15. Dezember hat die Bundesregierung die Strompreisbremse beschlossen, die ab März 2023 eingeführt wird und auch rückwirkend für Januar und Februar gilt.

Demnach wird der Strompreis für 80% des Strombedarfs auf 40 Cent/kWh (brutto) „gedeckelt“. Die Abschläge für Januar und Februar 2023 müssen – wie in Ihrer Jahresendabrechnung 2022 angegeben – ohne Berücksichtigung der Strompreisbremse gezahlt werden. Aber auch diese Abschläge werden rückwirkend mit der Preisbremse neu berechnet (und ggf. als Guthaben mit der Jahresendabrechnung 2023 ausgewiesen).

Die Preisbremse wirkt also für das gesamte Jahr 2023. Ab März brauchen Sie nur die reduzierten Abschläge gemäß Strompreisbremse zahlen. Diese neuen Abschläge werden wir Ihnen bis 1. März in einem Anschreiben mitteilen.

Die Stadtwerke Greifswald GmbH hat die neuen Strom- und Gaspreise ab 2023 von externen Wirtschaftsprüfern kontrollieren lassen. Die Wirtschaftsprüfer bestätigen in ihrem Prüfergebnis, dass die Preiserhöhungen ausschließlich auf die gestiegenen Beschaffungskostenwährend der Energiekrise zurückzuführen sind. 

Anders als in einigen Medien zu lesen ist, muss die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung gegenüber dem Endkunden nicht bewiesen werden, sondern nur in Verfahren beim Bundeskartellamt.  Dennoch nehmen die Stadtwerke Greifswald die Bedenken ihrer Kund*innen gegen die Rechtmäßigkeit der Preisentwicklung sehr ernst. „Aus diesem Grunde haben wir unsere Preiskalkulationen sowohl unseren Kontrollgremien vorgelegt und dort beschließen lassen und auch von einer sachverständigen unabhängigen Stelle überprüfen lassen“, so Thomas Prauße, Geschäftsführer der Stadtwerke Greifswald. Von den externen Wirtschaftsprüfern wurde bestätigt, dass die vorgenommenen Preisanpassungen der Stadtwerke Greifswald für das Jahr 2023 ausschließlich auf den gestiegenen Beschaffungskosten im Jahr 2022 beruhen und damit rechtmäßig sind. Die Stadtwerke Greifswald bedauern die Entwicklungen am Energiemarkt, welche die Beschaffungskosten deutlich in die Höhe treiben, werden jedoch jeden ihrer Kunden zuverlässig mit Energie versorgen.

Die Bundesregierung diskutiert aktuell über die Einführung einer Strompreisbremse, um die durch die Energiekrise erhöhten Stromkosten abzudämpfen. Hierzu soll ab 2023 der Arbeitspreis für 80% des Stromverbrauches auf 40 cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Auch wenn der Strompreisdeckel noch nicht beschlossen ist, stellen wir hier kurz dar, wie sich dieser auf den Strompreis 2023 auswirken würde.

Voraussichtliche Stromkosten 2023 mit Strompreisdeckel

für den Tarif GREIFENstrom – am Beispiel 2.500 kWh Vorjahresverbrauch

  • Variante A: Bei gleichem Verbrauch wie im Vorjahr 2022 würden mit Strompreisdeckel Ihre Stromkosten für 2023 um 30% sinken. 
  • Variante B:  Bei 20% weniger Verbrauch im Vergleich zum im Vorjahr 2022 würden mit Strompreisdeckel Ihre Stromkosten in 2023 um 50% sinken. 

Veranschaulichung der Stromkosten 2023 bei Variante A und B:

Variante A: 

80% = 2.000 kWh x 40,00 cent =   800,00 EUR/Jahr

20% =    500 kWh x  66,77 cent =  333,85 EUR/Jahr

Grund- und Messpreis =                 87,03 EUR/Jahr 

SUMME = 1,220,88 EUR/Jahr 

Variante B: 

80% = 2.000 kWh x 40,00 cent =  800,00 EUR/Jahr

Grund- und Messpreis =                 87,03 EUR/Jahr

SUMME = 887,03 EUR/Jahr 

WICHTIG: 

Sobald der Strompreisdeckel gesetzlich beschlossen ist, werden wir diesen umgehend für die individuellen Abschläge aller Stromkunden anwenden. Gern würden wir als Stromversorger an dieser Stelle mehr Klarheit schaffen, sind aber zunächst auf die Entscheidungen des Gesetzgebers angewiesen. Wir bitten um Verständnis.

Durch den Beschluss der Bundesregierung vom 14.11.2022 ist es den Stadtwerken Greifswald (SWG) möglich, ihre Gas- und Fernwärmekunden schnellstmöglich zu entlasten. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sieht vor, den jeweiligen Abschlag für Dezember von Haushaltskunden und Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 MWh Gas oder Wärme, nicht einzuziehen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Abschlagszahlungen für Dezember nicht leisten.

Bitte beachten! Die Soforthilfe betrifft ausschließlich die Abschläge für Erdgas- und Wärme-Lieferungen, weitere Medien wie Strom, Wasser und Abwasser sind nicht davon betroffen. In der Praxis ergeben sich daraus verschiedene Anwendungsfälle, da nicht jeder Kunde der Stadtwerke Greifswald einen geplanten Abschlag im Dezember zu zahlen hat. Deshalb unterscheiden wir Kunden:

  • „ohne Dezemberabschlag“,
  • „mit Dezemberabschlag“ und 
  • „mit Monatsrechnung“

Hintergrund ist der Zeitpunkt der Jahresendabrechnung und die Anzahl der Abschläge. Bei einem Großteil der Kunden werden nur elf Abschläge erhoben, wobei der zwölfte Monat dem Ausgleich der Jahresendabrechnung dient:

Gaskunden

Unsere Gaskunden „ohne Dezemberabschlag“ zahlen üblicherweise elf Abschläge (Januar bis November) und bekommen ihre Jahresendabrechnung im Dezember. Da im Dezember keine Abschläge gezahlt werden müssen, wird die Soforthilfe spätestens im Januar erfolgen. Der Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Die Entlastung wird Ihnen auf Ihrer darauffolgenden Jahresrechnung transparent ausgewiesen.

Unsere Gaskunden „mit Dezemberabschlag“ bekommen ihre Jahresendabrechnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wenn Ihr Abschlagsplan einen Dezemberabschlag ausweist, werden die Stadtwerke Greifswald Ihren Abschlag für den Monat Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang im Dezember verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember dieses Jahres. Der reale Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der für Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und mit einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf Ihrer kommenden Jahresrechnung transparent ausgewiesen.

Alle Kunden „mit Monatsrechnung“ bekommen ihren Entlastungsbetrag gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der für Dezember gültigen Preise ihres Tarifs und in Höhe eines Zwölftels ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Der Entlastungbetrag wird in Ihrer Monatsrechnung für Dezember im Januar 2023 gutgeschrieben.

Für alle Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (<1.500 MWh) errechnet sich der Entlastungsbetrag aus einem Zwölftel der Summe der Abrechnungsmengen der Rechnungen von November 2021 bis Oktober 2022 und den für Dezember 2022 gültigen Preisen. Jene Kunden bekommen mit ihrer Dezemberabrechnung im Januar 2023 den Entlastungsbetrag gutgeschrieben. 

 

Fernwärmekunden

Fernwärmekunden „mit Dezemberabschlag“ zahlen üblicherweise 11 Abschläge pro Jahr (Februar bis Dezember). Die Jahresendabrechnung erfolgt für das Jahr 2022 im Januar 2023. Die Stadtwerke Greifswald werden Ihren Abschlag für den Monat Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang im Dezember verzichten. Sollten Sie dennoch überweisen, erfolgt eine Verrechnung in der darauffolgenden Jahresrechnung. Der reale Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis Ihres durchschnittlichen Abschlagbetrages für 2022 auf ein Zwölftel ermittelt und mit einem 20%igen Aufschlag versehen. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf Ihrer kommenden Jahresrechnung transparent ausgewiesen.

Alle Kunden „mit Monatsrechnung“ bekommen als Entlastungsbetrag ein Zwölftel aus der Summe der Rechnungen von Oktober 2021 bis September 2022 zzgl. eines Aufschlages von 20%. Jene Kunden bekommen mit ihrer Dezemberabrechnung im Januar 2023 den Betrag gutgeschrieben.

Informationspflicht nach §2 Abs. 4 EWSG (Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen)

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Strom- und Gaspreisbremse die Energiepreise weiter dämpfen. Aus unserer Sicht werden die Energiepreise auch in den kommenden Jahren auf einem hohen Niveau bleiben.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer ausreichen. Jedes Grad weniger Heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Informationspflicht nach §4 Abs. 4 EWSG (Datenübermittlung an die beauftragte Prüfstelle)

Die Stadtwerke Greifswald sind nach §4 Abs. 4 verpflichtet, Sie über die zur Antragstellung der Erstattungsbeträge zu übermittelnden Daten zu informieren:

Für Wärmeversorgungsunternehmen muss der Prüfantrag nach §9 Abs. 5 folgende Angaben enthalten: 

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,

2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,

3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.

 

Die Preise für Strom und Gas werden für Kunden der Stadtwerke Greifswald zum 1. Januar 2023 steigen. „Unsere Kunden werden einen erheblichen Ausgleich durch die Preisdeckel der Bundesregierung erhalten, umso mehr, wenn sie konsequent ihr Verbrauchsverhalten anpassen und Strom bzw. Wärme einsparen“ so Thomas Prauße, Geschäftsführer der Stadtwerke Greifswald. 

Derzeit werden alle Kundinnen und Kunden schriftlich über die regulären neuen Preise informiert. Die Anpassung der Abschläge erfolgt demnächst in einem separaten Anschreiben. Sobald das Prozedere für die geplanten Preisbremsen gesetzlich festgelegt ist, werden diese von den Stadtwerken Greifswald umgesetzt. Zurzeit ist die rechtliche Umsetzung noch unklar. Das parlamentarische Verfahren hierfür soll im Dezember abgeschlossen werden. „Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten am Limit und die Zeit ist knapp. Trotz des erheblichen Mehraufwandes befürworten wir die Entlastungen für unsere Kundinnen und Kunden“, versichert Prauße. 

Nach dem Anfang November veröffentlichten Eckpunktepapier von Bundeskanzleramt, BMWK und BMF gelten die Preisdeckel voraussichtlich jeweils für ein Grundkontingent von bis zu 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Demnach soll der Strompreis vom 1. Januar 2023 an bei 40 ct/kWh (brutto) gedeckelt werden. Für Gas soll es eine Bruttopreisgarantie in Höhe von 12 ct/kWh geben. Wer mehr Energie bzw. Wärme verbraucht, zahlt die ab dem 01.01.2023 geltenden Energiepreise .

Grund für die Preisanpassungen sind die schon seit langem kommunizierten extrem gestiegenen Beschaffungskosten für Strom und Gas, in Teilen auch deutlich höhere Netzentgelte. 

Die Anpassung der Abschläge erfolgt in einem separaten Anschreiben bzw. mit der nächsten Jahresrechnung.

Durch die Reduzierung der EEG-Umlage konnten die Stadtwerke Greifswald die Strompreise ab der zweiten Jahreshälfte 2022 senken. Leider waren die Strombeschaffungsmärkte in den letzten Monaten durch die Energiekrise extremen Turbulenzen ausgesetzt, was eine strategische Beschaffung zusehends erschwerte und zu einer deutlichen Erhöhung der Strombeschaffungskosten führte. 

Arbeitspreise Strom (brutto)

für Greifswald und Wackerow
* bei voraussichtliche Einführung eines Strompreisdeckels zum 1.1.2023 für 80% des Vorjahresstromverbrauches
Tarif ab 2023 ab 2023 mit Preisdeckel
GREIFENstrom Basis 67,65 ct/kWh 40,00 ct/kWh
GREIFENstrom 66,77 ct/kWh 40,00 ct/kWh

Arbeitspreise Strom (brutto)

für Greifswalder Umland und Grimmen
* bei voraussichtliche Einführung eines Strompreisdeckels zum 1.1.2023 für 80% des Vorjahresstromverbrauches
Tarif ab 2023 ab 2023 mit Preisdeckel
regiostrom 72,87 ct/kWh 40,00 ct/kWh
GRIMMENstrom 72,87 ct/kWh 40,00 ct/kWh

Ende Oktober haben die Stadtwerke Greifwald über die Maßnahmen der Bundesregierung und die Einführung neuer Gasumlagen sowie die Erhöhung der Bilanzierungsumlage informiert. Die Stadtwerke Greifswald freuen sich, dass nunmehr die Gasbeschaffungsumlage nicht zum Tragen kommt. Die Umsatzsteuersenkung für alle Kunden mit einem Ablesezeitpunkt ab dem 01. Oktober 2022 werden selbstverständlich berücksichtigt und der reduzierte Steuersatz von sieben Prozent wird für den gesamten Abrechnungszeitraum angesetzt. Dennoch werden auch bei Gas, bedingt durch die Energiekrise, extreme Turbulenzen an den Beschaffungsmärkten verzeichnet, was eine strategische Beschaffung zusehends erschwerte. Dies führte zu einer deutlichen Erhöhung der Gasbeschaffungskosten.

Arbeitspreise Gas (brutto)

für Greifswald
* bei voraussichtliche Einführung eines Gaspreisdeckels zum 1.3.2023 für 80% des Vorjahresstromverbrauches
Tarif ab 2023 ab 2023 mit Preisdeckel*
GREIFENgas Basis (0-2.000 kWh) 23,756 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GREIFENgas Basis (2.001-10.000kWh)0-2.000 20,518 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GREIFENgas (0-5.000 kWh) 20,251 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GREIFENgas (0-5.000 kWh) 20,518 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GREIFENgas (5.001- 50.000 kWh) 19,976 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GREIFENgas (ab 50.001 kWh) 19,889 ct/kWh 12,000 ct/kWh

Arbeitspreise Gas (brutto)

für Grimmen
* bei voraussichtliche Einführung eines Gaspreisdeckels zum 1.3.2023 für 80% des Vorjahresstromverbrauches
Tarif ab 2023 ab 2023 mit Preisdeckel*
GRIMMENgas (0-5.000 kWh) 21,149 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GRIMMENgas (5.001-10.000 kWh) 19,962 ct/kWh 12,000 ct/kWh
GRIMMENgas (ab 10.001 kWh) 19,747 ct/kWh 12,000 ct/kWh

Bei allen Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Greifswald GmbH, deren Jahresrechnungen zwischen dem 01. Oktober und 31.März 2024 erstellt  werden, wird für den gesamten Verbrauch im Abrechnungszeitraum der geminderte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent berücksichtigt. 

Heute hat der Bundesrat die temporäre Senkung der Umsatzsteuer bis 31. März 2024 beschlossen. Für unsere Kunden bedeutet das:

  • für Gas- und Wärmelieferungen reduziert sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % 

Der Gesetzgeber lässt für die Abrechnung der Verbräuche ab Oktober 2022 zwei Varianten zu:

  • die Lieferungen ab 1. Oktober 2022 unterliegen den geminderten Steuersätzen 
  • die gesamte Lieferung unterliegt den geminderten Steuersätzen

Die Stadtwerke Greifswald haben sich, trotz erhöhten Aufwandes, klar für den größeren Kundenvorteil entschieden und berechnen  für den gesamten Abrechnungszeitraum die Lieferung mit dem gesenkten Steuersatz.

Gleichzeitig wurde der Wegfall der Gasbeschaffungsumlage (2,419 Cent/kWh) beschlossen. Selbstverständlich berücksichtigen wir diese Vorgabe und werden die angekündigte Umlage nicht einführen. Bitte beachten Sie, dass die Gasspeicherumlage (0,059 Cent/kWh) und die Erhöhung der Bilanzierungsumlage (0,570 Cent/kWh) weiterhin ab dem 1. Oktober 2022 zum Tragen kommen.

Eine Ablesung der Zählerstände ist nicht erforderlich und auch der monatliche Abschlag ändert sich nicht. Der geminderte Umsatzsteuersatz, die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlage werden in der nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Sollten Sie dennoch eine Änderung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen wünschen, können Sie dies dem Kundenzentrum der Stadtwerke selbstverständlich mitteilen.

Ab 1. Oktober erhöht sich der Arbeitspreis bei Gas um 3,048 ct/kWh (netto). Bei einem durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 16.000 kWh ergibt sich dadurch eine Mehrbelastung von 580,34 Euro (brutto) im Jahr. Dieser Betrag beinhaltet noch 19 Prozent Mehrwertsteuer.(Stand 24.08.2022 ist die zeitweise Mehrwertsteuersenkung auf 7% noch nicht abschließend geklärt.)

Da Russland seine Gaslieferungen nach Deutschland weiter reduziert hat, müssen deutsche Gasimporteure zu immens hohen Kosten Gas nachträglich beschaffen, um die entstehenden Versorgungslücken zu schließen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und gem. § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) eine Möglichkeit geschaffen, dass Gasimporteure einen finanziellen Ausgleich durch eine Umlage erhalten. Diese Umlage gilt deutschlandweit. Somit wird die Belastung durch die gestiegenen Gaspreise gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt. Diese Umlage wird zum 1.Oktober 2022 wirksam. Zeitgleich wird eine weitere Umlage auf Grundlage des § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wirksam, die es dem Marktgebietsverantwortlichen ermöglichen soll, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten umzulegen. Zusätzlich dazu wird die SLP-Bilanzierungsumlage ebenfalls zum 1. Oktober erhöht.

Daher sehen wir uns gezwungen die Gaspreise im Umfang der Gasbeschaffungsumlage gem. § 26 EnSiG, der Gasspeicherumlage gem.§ 35e EnWG sowie der Mehrbelastungen durch die gestiegene SLP-Bilanzierungsumlage nebst Umsatzsteuer anzupassen.

Der Arbeitspreis erhöht sich durch die Umlagen 

  • nach § 26 EnSiG um 2,419 ct/kWh (netto), 
  • nach § 35e EnWG um 0,059 ct/kWh (netto)
  • und der SLP-Bilanzierungsumlage um 0,570 ct/kWh (netto).

Zum 1. August 2022 ändern sich die Preise in der Grundversorgung mit Strom. Für alle anderen Kunden mit Sonderverträgen, also mit Mindestlaufzeit von einem Jahr bleiben die Strompreise stabil.
Bei GREIFENstrom Basis, dem Grundversorgungstarif der Stadtwerke erhöht sich der Arbeitspreis von 23,40 auf 38,73 Cent/kWh (brutto).

Die Stadtwerke Greifswald schreiben alle betroffenen Kunden an und bieten einen Wechsel zum Tarif GREIFENstrom mit Mindestvertragslaufzeit zum exklusiven Bestandskundenpreis an. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 2.500 kWh pro Jahr können die Kunden ab 1. August 2022 und damit noch in diesem Jahr 173,88 Euro (brutto) sparen!

Zum 1. August 2022 ändern sich die Preise in der Grundversorgung mit Gas. Für alle anderen Kunden mit Sonderverträgen, also mit Mindestlaufzeit von einem Jahr bleiben die Gaspreise stabil.
Der Gas–Grundversorgungstarif (GREIFENgas Basis) ab 10.001kWh Jahresverbrauch steigt von 7,965 auf 14,658 Cent/kWh. Die Stadtwerke Greifswald schreiben alle betroffenen Kunden an und bieten einen Wechsel zum Tarif GREIFENgas mit Mindestvertragslaufzeit zum exklusiven Bestandskundenpreis an. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 16.000 kWh pro Jahr können die Kunden ab 1. August 2022 und damit noch in diesem Jahr 466,40 Euro (brutto) sparen!

Mit der geplanten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Energieversorger gezwungen, den Preis der Grundversorgung für Bestands- und Neukunden zusammen zu führen. Das heißt, der Grundversorger darf nicht mehr nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Seit Ende des Jahres 2021 erfuhren die Stadtwerke aufgrund einiger Insolvenzen und Kündigungen von Energie-Discountern einen unerwartet hohen Zuwachs an Neukunden. Da Grundversorger gesetzlich verpflichtet sind, alle Kunden ohne Fremdanbieter in ihrem Versorgungsgebiet zu beliefern, mussten die Stadtwerke die Strom- und Gasmengen für diese Neukunden zu Höchstpreisen nachträglich und kurzfristig an der Börse einkaufen. Um langjährige Kunden vor diesem Preiszuwachs zu schützen, hatten die Stadtwerke Grundversorgungstarife für Neukunden mit höheren Preisen eingeführt.

Die Stadtwerke Greifswald geben die Absenkung der EEG-Umlage (erneuerbare Energien Umlage oder auch Ökostromumlage) vollständig an ihre Kunden weiter. Durch die allgemein stark gestiegenen Energiepreise beschloss der Bundestag die EEG-Umlage von zuletzt 3,72 ct/kWh netto abzuschaffen. Zukünftig werden erneuerbare Energien aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) und damit aus Bundesmitteln finanziert.
 

Davon profitieren alle Privat- und Gewerbekunden in Greifswald und Grimmen. Das gilt auch für alle regio-Tarife der Stadtwerke Greifswald. Je nach Jahresverbrauch spart der Kunde für das 2. Halbjahr 2022 zwischen 22 € bei 1.000 kWh und 110 € bei 5.000 kWh pro Jahr ein. Die Verrechnung erfolgt über die nächste Verbrauchsabrechnung.

Die seit Herbst letzten Jahres stetig steigenden Preise an den Energiebeschaffungsmärkten lassen auch die Greifswalder Fernwärmepreise weiter steigen. Der Fernwärmearbeitspreis für das 3. Quartal 2022 erhöht sich auf 180,00 €/MWh. - Zu Gunsten ihrer Kunden weichen die Stadtwerke erneut von der vertraglich fixierten Preisgleitformel ab und reduzieren den Preisanstieg spürbar. Die Mehrbelastung eines Fernwärmekunden bezogen auf die ersten drei Quartale 2022 reduziert sich dadurch um ca. 30 Prozent.

Die Arbeitspreise für Fernwärme in den ersten beiden Quartalen 2022 entsprachen einer Preisdeckelung von jeweils ca. 32 %. Im 3.Quartal ist nur noch eine Deckelung von 20 Prozent möglich, da Stromerlöse durch den Rückbau zweier Gasturbinen am Kraftwerksstandort entfallen. Über diese Turbinen konnten in den letzten Monaten die hohen Spotmarktpreise für Strom genutzt werden, um den Preisanstieg für die Fernwärmekunden etwas zu kompensieren. Beide Turbinen haben jedoch ihr technisches Lebensende erreicht und stehen nicht mehr zur Verfügung.

  • Ab Juli 2022 werden die Stadtwerke die monatlichen Abschläge aller Fernwärmekunden um 50 Prozent erhöhen, um allzu hohe Nachzahlungen mit der nächsten Jahresrechnung zu vermeiden und die Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Preisentwicklung an den Rohstoffmärkten

Seit September 2021 wurde eine nie dagewesene Preisdynamik an den Gasmärkten beobachtet, welche zu immer neuen Rekordpreisen für Erdgas führte. Während die meisten Marktanalysten zum Ende 2021 noch von einer Entspannung der Marktpreise ab dem 2. Quartal 2022 ausgingen, stellt uns die aktuelle Entwicklung vor eine andere Realität. Spätestens mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine und dem anschließenden Aus für NordStream 2 gibt es wenig Spielraum für sinkende Gaspreise. Das Eskalieren der Gewalt und das drohende Aus von Gaslieferungen aus Russland sorgten vor allem im April für neue Rekordstände.

 

9. Februar 2022: Preisexplosion auf den Beschaffungsmärkten

Die Entwicklungen auf den Energiemärkten in den letzten Monaten und eine noch nie dagewesene Preisexplosion der Beschaffungspreise Strom und Gas ist momentan eine Herausforderung für die Versorgungswirtschaft im Allgemeinen und so auch für uns als Stadtwerke Greifswald. 

In der öffentlichen Diskussion standen bisher jedoch meist andere Themen wie z.B. die Corona-Lage oder der Ukraine-Konflikt im Vordergrund. Erst durch die Lieferbeendigungen einiger größerer Discount-Lieferanten und einer endlich einsetzenden Beachtung der Energiepreise durch die Politik bekommen die Energiepreise eine höhere mediale Aufmerksamkeit. Zum breiten Spektrum der Daseinsvorsorge gehören für die Stadtwerke Greifswald die Medien Strom, Gas, Fernwärme und Trinkwasser. Die vergangenen Jahre waren durch niedrige bis sehr niedrige Großhandelspreise und dagegen stetig wachsende staatlich induzierte Kosten gekennzeichnet. 

Seit der zweiten Jahreshälfte 2021 ist jedoch ein stetiger und rasanter Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas zu beobachten. Diese Entwicklung ist ein Zusammenspiel verschiedenster Faktoren. Die Corona-Pandemie und die ergriffenen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung bewirkten in 2020 einen starken Rückgang der Weltwirtschaft und damit auch der Nachfrage nach Rohstoffen. In Zeiten dieser Unsicherheit wurden Förderquoten gedrosselt und Infrastrukturprojekte oder geplante Revisionsmaßnahmen verschoben. Das Frühjahr 2021 fiel im Vergleich zu den Vorjahren unerwartet kalt aus. Die niedrigen Temperaturen reichten dabei bis in das 2. Quartal hinein und führten zu einer ungewöhnlich starken Beanspruchung der nationalen Gasspeicher. 

Ab dem Sommer 2021 setzte vor allem in Asien die konjunkturelle Erholung ein, was mit einem sprunghaften Anstieg der Nachfrage einherging. Dieser Nachfrage konnten die Produktions- und Lieferketten nicht in gleichem Maße nachkommen. Infolge dessen setzte eine Verteuerung sämtlicher Rohstoffe (Holz, Kohle, Gas usw.) ein. Die niedrigen Füllstände der Gasspeicher heizten die Unsicherheit weiter an. Die steigenden Gas- und Kohlepreise ließen auch den Preis für Strom klettern. Eine Spirale setzte sich in Gang, welche zu nie dagewesenen, extrem kurzfristigen und unvorhersehbaren Preissprüngen an den Energiemärkten führte. Die nachfolgenden Grafiken veranschaulichen die Entwicklung für Strom und Gas anhand des Preises für das Jahresprodukt 2023.

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Bestandskunden der Stadtwerke Greifswald müssen sich in diesem Jahr 2022 dennoch keine Sorgen um explodierende Strom- oder Gaskosten machen. Die Mengen zur Belieferung der Bestandskunden haben die Stadtwerke Greifswald im Rahmen ihres Risikohandbuches bereits weit im Voraus über mehrere Beschaffungszeiträume verteilt eingedeckt. Für Gas wurden z.B. im Zeitraum Juli 2019 bis September 2021 Gasmengen für 2022 über 11 Tranchen verteilt beschafft. Auf diese Weise konnte ein Anstieg der Beschaffungspreise auf ein Minimum reduziert werden. Folglich haben die Stadtwerke Greifswald ihre Endkundenpreise für Erdgas nur moderat angehoben. Dagegen konnte die SWG die Strompreise für Bestandskunden sogar konstant lassen. Dies gelang neben der vorausschauenden Beschaffungsstrategie auch durch die Weitergabe der gesunkenen EEG-Umlage. Für das laufende Jahr plant die SWG keine Preisänderung für Strom und Gas im Bestandskundensegment.

Zu erwähnen ist weiterhin, dass die Beschaffungskosten nur einen Teil des Endkundenpreises ausmachen. Hinzu kommen die staatlich regulierten Netzentgelte und vor allem die staatlich verursachten Umlagen, Abgaben und Steuern. Trotz gestiegener Beschaffungspreise am Strommarkt und Senkung der EEG-Umlage, beträgt der Anteil der Stromerzeugung inklusive Vertriebskosten in 2022 nur 35,6 % des Gesamtstrompreises den Endkunden bezahlen müssen. Zwei Drittel des Endkundenpreises lässt sich somit nicht von der Energiewirtschaft bzw. der SWG beeinflussen. Hier kann bzw. muss die Politik eingreifen, um die Kunden zu entlasten. 

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht diesen Zusammenhang anhand des bundesweiten Durchschnittspreises.

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