Wichtige Änderungen für Anschlussnutzer/-nehmer die nicht im Rahmen eines kombinierten Stromliefervertrags beliefert werden
07.05.2026
Betrifft Letztverbraucher, die ein separates Vertragsverhältnis mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber über den Messstellenbetrieb in intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) haben
1. Anpassung des Messstellenvertrags Strom
Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat die Bundesnetzagentur (Az.: BK6-24-125) erstmals Standardverträge zum Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen festgelegt. Diese Festlegung verpflichtet grundzuständige Messstellenbetreiber die Verträge in der vorgegebenen Form abzuschließen und bestehende Verträge entsprechend anzupassen. Den neuen Standardvertrag nebst Formblatt gem. § 54 MsbG finden Sie hier.
2. Aufforderung zur Mitwirkung
Selbstverständlich möchten wir in der Marktrolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers der unter Ziffer 1 genannten Verpflichtung nachkommen. Dazu benötigen wir Ihre Hilfe.
Soweit Sie mit Ihrem Stromlieferanten bereits einen sog. All-inclusive-Stromliefervertrag (kombinierter Vertrag) geschlossen haben, sprich Ihr Lieferant nicht den Messstellenbetrieb für Sie im Rahmen der Stromlieferung abrechnet, bitten wir Sie sich kurz per E-Mail mit dem Betreff „Messstellenvertrag Strom“ unter Nennung Ihrer Zählernummer an kontakt@sw-greifswald.de zu wenden.
Sie erhalten dann die Vertragsänderung umgehend per E-Mail.
Hinweis: Wir, die Stadtwerke Greifswald GmbH, bieten in unserer Rolle als Stromlieferant für Privat- und Kleingewerbekunden grundsätzlich nur All-inklusive-Lieferverträge (mit Ausnahme des dynamischen Tarifs) an, insoweit betrifft das nur den Fall, in dem Sie einen anderen Stromlieferanten gewählt haben, der den Messstellenbetrieb nicht im Leistungsumfang hat. Dieser kann Ihnen im Zweifel selbstverständlich darüber Auskunft geben, ob er den Messstellenbetrieb abrechnet oder nicht.


