Steckerfertige PV-Erzeugungsanlagen (Balkonkraftwerke)
Definition:
Steckerfertige PV-Erzeugungsanlagen (umgangssprachlich auch als Balkonkraftwerke bezeichnet) sind in der installierten elektrischen Leistung auf 0,6 kW begrenzt. Diese können an normgerechte Endstromkreise angeschlossen werden. Es gelten normative Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind.
Mitwirkende normative Rahmenbedingungen:
- EEG (Erneuerbaren Energien Gesetz)
- NAV Strom (Netzanschlussverordnung)
- DIN VDE AR N 4105 (Technische Anschlussregel)
- DIN VDE 0100-551(1) (Technisches Regelwerk)
Voraussetzungen zum Einbau:
Die Installation und Verwendung solcher steckerfertigen Erzeugungsanlagen ist vom Gebäudeeigentümer zustimmungspflichtig. Dieser prüft statische und elektrische Belange, ob ein sicherer Betrieb möglich ist. Bei den elektrischen Voraussetzungen stehen die Stromtragfähigkeit und der Fehlerstromschutz (RCD/FI) des betreffenden Endstromkreises im Mittelpunkt der Anlagenprüfung durch eine Elektrofachfachkraft.
Installation:
Das PV-Panel ist mechanisch dauerhaft sicher zu montieren. Die Windlast ist zu berücksichtigen.
Die elektrische Installation kann:
- über einen festen Anschluss in einer Verteilung erfolgen
- über eine spezielle Energiesteckvorrichtung
- die Asymmetrie bei der Phasenverteilung darf maximal 4,7 kVA betragen
Anmeldevorgang beim Netzbetreiber:
Die Anlagen müssen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. (DIN VDE AR N 4105)
- Durchführung eines vereinfachten Verfahrens https://www.sw-greifswald.de/Extrapunkte/Netz/Strom/Netzanschluss
- Beifügung einer technischen Kurzbeschreibung als PDF
- Einheitenzertifikat für den Netz-/Anlagenschutz als PDF
- Registrierbestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als PDF
- Es wird seitens des Netzbetreibers mit geprüft, ob die Verrechnungsmesseinrichtung (ugs. Zähler) auf einen so genannten „Zweirichtungszähler“ gewechselt werden muss.
auf Einzelabfrage
Wichtige Dokumente
Ein Zweirichtungszähler erfasst sowohl den Strombezug aus dem Netz als auch die Stromeinspeisung ins Netz und ermöglicht so eine genaue Abrechnung und Nachvollziehbarkeit der Energiebilanz.
Die technische Einrichtung zur Reduzierung der elektrischen Wirkleistungseinspeisung auf Basis der Funkrundsteuertechnologie wird im Netzgebiet Greifswald nicht unterstützt. Hintergrund ist das technische Erfordernis, dass dieser Prozess als geschlossener Regelkreis zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber aufgebaut sein muss. Als Netzbetreiber benötigt die SWG zur Sicherstellung der Systemsicherheit für unseren Verantwortungsbereich, Echtzeitdaten des Prozesses. Dazu gehören Rückmeldungen aus gegebenen Absteuerungsanforderungen und Messwerte der elektrischen Netzeinspeisung. Realisiert wird dies über Fernwirkanlagen, die im Netzgebiet Greifswald spezifisch zum Einsatzkommen.
Weshalb ist es erforderlich, dass bei allen Erzeugungsanlagenleistungskategorien (außer steckerfertige Erzeugungsanlagen) ein Ortstermin zur formellen Inbetriebsetzung durchzuführen ist?
Der Erfolg der Energiewende wird auch durch die korrekte und normgerechte technische Umsetzung geprägt. Hierbei ist beim Anschluss an einem kombinierten Versorgungs- und Einspeisenetz sicher zu stellen, dass die geltenden Standards und normativen Vorgaben eingehalten und mit der geforderten Qualität auch realisiert werden. Die Vorgänge sind, so fordert es auch der Gesetzgeber, revisionssicher abzuarbeiten.
Im Rahmen des Ortstermins werden die netzdienlichen Parameter zur Kenntnis genommen, falls erforderlich gesetzt und die Angaben im Inbetriebsetzungsprotokoll mit plausibilisiert. Die Anwesenheit eines Vertreters des Anlagenerrichters ist erforderlich. Wir bitten um rechtzeitige Vereinbarung eines Ortstermins. Der genauen Baustand der Erzeugungsanlage ist für uns nicht erkennbar, so dass diese Verfahrensweise erforderlich ist.
Die Einspeisevergütung erfolgt auf Basis des EEG in Verbindung mit dem Inbetriebsetzungszeitpunkt. Insbesondere für private Anlagen auf Einfamilien- oder Reihenhäusern werden zunächst auf Grundlage von Referenzerträgen linear gehaltene Abschlagszahlungen eingestellt, die am Jahresende durch Spitzabrechnungen überschrieben werden.

